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   OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85 (C)   

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OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85 (C) (https://dejure.org/1986,22312)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05.05.1986 - 1 W 70/85 (C) (https://dejure.org/1986,22312)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05. Mai 1986 - 1 W 70/85 (C) (https://dejure.org/1986,22312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    PersStdGAV § 2; Art. 3 CIECNamÜbk
    Personenstandsrecht; Namensrecht; Wiedergabe griechischer Namen in den Personenstandsbüchern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81

    Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags ; Statthaftigkeit einer sofortigen

    Auszug aus OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85
    Bei der Namenswiedergabe der Beteiligten zu 2) ist zusätzlich zu beachten, daß nach griechischem Sprachgebrauch der Familienname der Ehefrau in der Genitiv-Form des Namens ihres Ehemannes geführt wird; dabei entspricht der Namensendung -os die Genitiv-Form -oy (gemäß ISO-Tabelle "ou«), und der Endung -as die Genitiv-Form -a. Diese besondere grammatikalische Form des weiblichen Familiennamens entspricht dem für die Bezeichnung des Familiennamens insoweit vorrangigen griechischen Namensrecht, und ist auch für die Eintragung in deutsche Personenstandsbücher maßgeblich (OLG Hamburg StAZ 1970, 52, 53; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 37 ff).

    Daß der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 1) dessen Namen auch in lateinischer Schrift als "A...gi...los-K...las« wiedergibt, ist unerheblich: Diese von griechischen Behörden veranlaßte Erleichterung dient der internationalen Verständlichkeit des Dokumentes, hat aber keine namensbildende Kraft (BayObLG StAZ 1984, 11, 12; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 40; OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).

  • OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85
    Auszug aus OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85
    Sofern sich aus dem Unterschied zwischen Schreibweise und Aussprache gewisse Schwierigkeiten ergeben sollten, müssen sie hingenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, daß den Beteiligten dadurch so schwere Nachteile entstehen, daß ein Beharren auf buchstabengetreuer Übertragung nicht mehr zu vertreten ist (vgl. dazu OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).

    Daß der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 1) dessen Namen auch in lateinischer Schrift als "A...gi...los-K...las« wiedergibt, ist unerheblich: Diese von griechischen Behörden veranlaßte Erleichterung dient der internationalen Verständlichkeit des Dokumentes, hat aber keine namensbildende Kraft (BayObLG StAZ 1984, 11, 12; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 40; OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    1 Z 110/80">BayObLGZ 1980, 409 f; BayObLG StAZ 1988, 203 f; 1989, 375 f; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f. Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb mit dem in StAZ 1993, 214 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1993 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Auffassung einiger Oberlandesgerichte gefolgt werden könnte, etwaige durch die Transliteration verursachte Unannehmlichkeiten seien von den Betroffenen hinzunehmen (so etwa BayObLG StAZ 1984, 11, 12 re. Sp. oben; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39, 40 li.Sp. unten; OLG Bremen StAZ 1986, 213, 214 li.Sp. oben).

  • OLG Köln, 28.04.1993 - 16 Wx 42/93
    Er sieht sich daran allerdings durch die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung gehindert, wonach der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 2) keine "andere Urkunde" im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen in Personenstands-büchern (NamÜbk; BGBl 1977 II Seite 254) darstellt (z.B.: BayObLGZ 1980, 409 f.; BayObLG StAZ 1988, 203 f.; 1989, 375 f.; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f.; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f.; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f.).

    Gegen diese Auslegung des Begriffs "andere Urkunde" im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 NamÜbk haben sich bisher fast einhellig Rechtsprechung und Literatur und mit ihnen die von den Beteiligten zu 1) und zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts gewandt (OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39 f.; OLG Bremen StAZ 1986, 213 f; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321 f.; BayObLG StAZ 1988, 203 f.; StAZ 1989, 375 f.; …

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